Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ - GL) zur
Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
In Anlehnung an die Unverbindliche Konditionsempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik-
und Elektroindustrie e.V. Stand: Januar 2018
Artikel VI: Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
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Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
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alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben- arbeiten einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
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die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit
und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen
- Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
- Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.